Zivildienstkolumne

Man sollte doch schon aus der Schule wissen, dass Spicken verboten ist!

An seiner Anhörung vor der Zivildienstbehörde nahm Z. einen Spickzettel zu Hilfe, um etwas nachzusehen. Darauf teilte ihm die Behörde per eingeschriebenem Brief mit, es sei ihm nicht gelungen, einen Gewissenskonflikt zwischen seiner religiösen Überzeugung und der Militärdienstpflicht glaubhaft darzulegen. Vertiefende Fragen zum Thema der vier Wahrheiten im Buddhismus habe Z. nur unter Zuhilfenahme von Notizen beantworten können. Es müsse „erwartet werden können, dass er seine Grundlagen kenne und auch mit eigenen Worten umschreiben könne”. „Die ungenügende Umschreibung und die nicht absolute Verbindlichkeit der geltend gemachten Werte lassen darauf schliessen, dass es sich dabei (noch) nicht um moralische Normen handle. Das Bekenntnis zum Buddhismus scheint für sein Leben (noch) keine absolute Gültigkeit zu besitzen.”
Z. reichte darauf eine Beschwerde ein. Und hatte Erfolg. Die Rekurskommission (Reko) entschied, Z. berufe sich auf den Grundsatz der Gewaltfreiheit und die Lehren Buddhas und damit auf ethisch-moralische bzw. religiöse Grundsätze, die geeignet sein können, ihn in Konflikt zur Militärdienstpflicht zu bringen. Es dürften „nicht in jedem Fall ausführliche rationale Erklärungen oder Begründungen erwartet werden.” Das Gesetz verlange auch keinen Tatbeweis im Sinne von „ausserordentlichen Taten, Erlebnissen oder permanenten Engagements. Es reicht, wenn sich ein Gesuchsteller glaubwürdig auf geeignete Werte beruft und weder in seiner Argumentation noch in seiner Lebensführung eigentliche Widersprüche an den Tag treten. Es dürfen vom Gesuchsteller also weder tief schürfende intellektuell-wissenschaftliche Abhandlungen über seine Gewissenslage noch eigentliche Tatbeweise verlangt werden.”. Auch aus der Zuhilfenahme von Notizen dürfe Z. kein Vorwurf gemacht werden: „Es kann nicht allein darauf ankommen, ob ein Gesuchsteller in der Lage ist, Begriffsdefinitionen fehlerfrei und ohne Hilfsmittel zu nennen. Vielmehr genügt es, wenn er deren Sinn versteht und in sich aufgenommen hat.” Die Vollzugsstelle gehe auch zu weit, „wenn sie eine absolute Gültigkeit des Bekenntnisses zum Buddhismus verlange”. Für die Reko war der Entscheid der Vorinstanz deshalb nicht haltbar und der Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei. Z. wurde zum Zivildienst zugelassen.