Geheim-Einsatz in Teheran: Bundesrat handelte illegal

Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee GSoA verurteilt den dreisten Gesetzesverstoss des Bundesrates. Das Militärgesetz sowie die Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland VSPA halten ganz klar fest, dass der Bundesrat verpflichtet gewesen wäre, die Bundesversammlung in der Herbst-, spätestens aber in der Dezember-Session 2006 über den Einsatz zu informieren. Insofern ist die Aussage von EDA-Sprecher Jeannerat gegenüber 10VOR10 klar falsch: Jeannerat behauptete, es habe für den Bundesrat keine Informationspflicht bestanden.

Unverständlich ist die Rolle der informierten PräsidentInnen der zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die ParlamentarierInnen und die Öffentlichkeit über den Einsatz zu informieren. Mit ihrem Verhalten machen sich die KommissionspräsidentInnen mitschuldig an der Verletzung der Militärgesetzgebung durch den Bundesrat. Besonders enttäuscht ist die GSoA über die Präsidentin der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats SiK-N, Barbara Haering. Sie wurde gemäss eigenen Angaben in der Herbstsession über den Einsatz informiert. Als einzige nicht-bürgerliche Präsidentin einer der zuständigen Kommissionen hat sie die illegale Geheimnistuerei des Bundesrates mitgetragen. Sogar als an der letzten Sitzung der SiK-N über die Informationspolitik der Auslandeinsätze diskutiert wurde, hielt sie es nicht für nötig, ihre KollegInnen über den Einsatz in Teheran zu informieren.

Der Vorfall zeigt erneut, wie selektiv das VBS über Auslandeinsätze informiert. Als heikel taxierte Informationen, wie beispielsweise die Empfehlung der PSO-Kommission, Schweizer Truppen nach Afghanistan zu entsenden, werden vom VBS unter Verschluss gehalten. Diese Informationspolitik zu den Auslandeinsätzen ist alles andere als vertrauenserweckend – zusätzliche Kompetenzen bei Auslandeinsätzen (Stichwort: Armeereform 09) darf es deshalb für den Bundesrat nicht geben.

GSoA-Vorstand und Mitglied der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats SiK-N Josef Lang wird mit einer Eingabe bei der Geschäftsprüfungskommission umfassende Abklärungen bezüglich des Gesetzesverstosses des Bundesrates sowie des Verhaltens der KommissionspräsidentInnen verlangen.

=====================================================

Auszüge aus den gesetzlichen Bestimmungen

Militärgesetz MG, SR 510.10

Art. 70 Aufgebot und Zuweisung

2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.

Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland VSPA, SR 519.4

Art. 6 Berichterstattung

1 Das für den Einsatz zuständige Departement informiert umgehend die Präsidenten der Sicherheitspolitischen und Aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung über die Auslösung, die Ziele, den Verlauf und die Beendigung eines Einsatzes.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes.

,