Plattform für einen verstärkten Beitrag der Schweiz zur Friedensförderung

Gegen Blankochecks für bewaffnete Auslandeinsätze -Für eine solidarische Friedenspolitik

Ende Januar hat des Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Teilrevision des Militärgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Die unterzeichnenden Organisationen weisen diese Gesetzesrevision zurück und fordern eine stärkere Beteiligung der Schweiz an zivilen internationalen Aktivitäten zur Friedensförderung.

Wir weisen die vorliegende Teilrevision des Militärgesetzes aus folgenden Gründen zurück:

  • Die Vorlage, mit der das VBS Schweizer Truppen im Ausland bewaffnen will, mag zwar den Legitimationsbedürfnissen der Armee Rechnung tragen, ist aber in kein friedens- und sicherheitspolitisches Gesamtbild eingebettet. Bevor eine breite Diskussion über den angekündigten Sicherheitsbericht erfolgt ist, sollen schon vorgängig – isoliert und konzeptlos – im militärischen Bereich konkrete Massnahmen beschlossen werden.

  • Die Vorlage ist ein Blankocheck für militärische Konfliktbeteiligung: Im Gegensatz zur Blauhelmvorlage von 1994 wird auf die Anbindung an ein Mandat der UNO oder OSZE verzichtet; für die Art der Bewaffnung sind keine Schranken aufgeführt – sie kann weit über den Selbstschutz hinausgehen; die Zustimmung der Konfliktparteien als Voraussetzung für friedenserhaltende Einsätze wird fallengelassen.

  • Die Vorlage bewegt sich weg von den völkerrechtlichen Grundsätzen und dem Prinzip der kollektiven Sicherheit im Rahmen der UNO oder der OSZE; sie schwimmt im Kielwasser einer Nato-Politik, die unter dem Stichwort «Krisenintervention» vermehrt auf Militäreinsätze ausserhalb ihres Vertragsgebiets abzielt.

Wir setzen uns ein für eine stärkere Beteiligung der Schweiz an internationalen Aktivitäten zur Friedensförderung:

  • Die prima ratio, die zivile und politische Konfliktbearbeitung, muss in den Vordergrund gestellt werden: Ursachenbekämpfung, Früherkennung, Prävention, Vermittlung und Konfliktbearbeitung müssen gestärkt und mit genügend finanziellen Mitteln ausgestattet werden.

  • Wir schlagen die Ausarbeitung eines eigenständigen Gesetzes vor, das den zivilen Aktivitäten in der Konfliktbearbeitung einen zentralen Stellenwert gibt. Die grossen Spielräume für zivile und politische Mittel zur Konfliktbearbeitung müssen ausgenützt werden, bevor bewaffnete friedenserhaltende Massnahmen ergriffen werden.

  • Ein bewaffneter Beitrag der Schweiz ist nur unter klaren rechtlichen und politischen Bedingungen denkbar: Anbindung an ein Mandat der UNO oder der OSZE sowie Einbettung in einen langfristigen politischen Friedensplan. Diese Bedingungen werden mit dem vorliegenden Entwurf zu einer Teilrevision des Militärgesetzes bei weitem nicht erfüllt.

  • Zivile Organisationen in der Schweiz und in Einsatzländern müssen eine Mitsprache- und Kontrollmöglichkeit über die Ausbildung und Ausgestaltung der Einsätze erhalten.

Diese Plattform wird unterstützt von (Stand 22. März 1999):

Grüne Fraktion des Nationalrates, Friedenspolitische Initiativen, Arbeitsgemeinschaft für Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot ARW, Schweizerischer Friedensrat, Gruppe für eine Schweiz ohne Armee GSoA, Frauen für den Frieden, GBI-Jugend Schweiz, Grünes Bündnis Bern, Beratungsstelle für Militärverweigerung und Zivildienst Zürich, Friedensforum Zürich, Gesellschaft für bedrohte Völker GfbV, Religiös-Sozialistische Vereinigung der Deutschschweiz, Junge Alternative JA!, JungsozialistInnen Schweiz, cfd (Christlicher Friedensdienst), SGA Zug, Partei der Arbeit Schweiz,

(Mitglieder der nachstehenden Organisationen haben sich an der Erarbeitung der Plattform beteiligt; ihre Entscheidgremien befinden demnächst über die Unterstützung): Grüne Schweiz, Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS, FreundInnen der Neuen Wege Asylkoordination Schweiz, Bewegung für eine offene, demokratische und solidarische Schweiz (BODS), service civile international sci.

Gegen Blankochecks für bewaffnete Auslandeinsätze

Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schickte Ende Januar eine Teilrevision des Militärgesetzes in die Vernehmlassung. Bundesrat Adolf Ogi begründet die Gesetzesrevision mit der Notwendigkeit, dass sich die Schweiz solidarisch an der internationalen Sicherheitspolitik beteiligen soll. Die unterzeichnenden Parteien, Organisationen und Personen unterstützen zwar diese Zielsetzung, aber die vorgeschlagene Gesetzesrevision bildet dafür ein untaugliches Mittel. Wir unterstützen alle Schritte zugunsten einer solidarischen Friedenspolitik. Wir lehnen Blankochecks für bewaffnete Auslandeinsätze jedoch ab. Bei der aktuellen Vorlage vermissen wir den friedenspolitischen Zusammenhang. Wir weisen deshalb die vorliegende Teilrevision des Militärgesetzes zurück.

Es fehlt eine friedenspolitische und aussenpolitische Einbettung

Der Bundesrat kündigte an, mit der Teilrevision des Militärgesetzes (Art. 48a, 66 und 150a) einen grösseren Beitrag der Schweiz zu einer internationalen Friedens- und Sicherheitspolitik anzustreben. «Sicherheit durch Kooperation» lautet das Motto. Genau dieser Zusammenhang fehlt nun jedoch. Das VBS legt allein eine Teilrevision des Militärgesetzes vor, ohne zu erläutern, in welches Gesamtbild dieser neue Mosaikstein eingefügt werden soll. So wird das Pferd vom Schwanz her aufgezäumt: Anstatt ein friedens- und sicherheitspolitisches Konzept vorzulegen – und darin nebst anderem den Stellenwert allfälliger militärischer Komponenten zu definieren –, wird das Einsatzgebiet der Armee in schwammigen Begriffen international ausgeweitet. Bevor eine breite Diskussion über den angekündigten Sicherheitsbericht erfolgt ist, sollen schon vorgängig – isoliert und konzeptlos – im militärischen Bereich konkrete Massnahmen beschlossen werden.

Es gibt heute zahlreiche Schweizer und Schweizerinnen, die in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, dem Bund und spezialisierten Nichtregierungsorganisationen ausserhalb der Landesgrenzen im Bereich der zivilen und militärischen Konfliktbearbeitung tätig sind. Wenn schon, müsste die rechtliche Stellung all dieser Personen gestärkt werden. Statt dessen beschränkt sich die Vorlage auf eine Regelung des militärischen Sonderfalles. Und im gleichen Zug soll auch noch die gesetzliche Grundlage für Truppenübungen von und mit Nato-Verbänden (Art. 48a) in der Schweiz geschaffen werden.

Dieses Vorgehen mag zwar den Legitimationsbedürfnissen einer Armee Rechnung tragen, deren Hauptauftrag, die Landesverteidigung, jegliche Aktualität und Wahrscheinlichkeit eingebüsst hat. Es macht aber friedens- und sicherheitspolitisch keinen Sinn. Daher weisen wir die vorgeschlagene Revision zurück.

Keine Blankochecks für bewaffnete Auslandeinsätze

Im Sommer 1994 stand das Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen zur Abstimmung. Viele von uns setzten sich 1994 tatkräftig für ein friedenspolitisches Ja ein. Darin waren in einem speziellen Gesetz die Voraussetzungen für bewaffnete Einsätze und deren Durchführung detailliert umschrieben:

  • Der Einsatz der Schweizer Truppen für friedenserhaltende Operationen war unmissverständlich an ein entsprechendes Mandat der UNO oder OSZE gebunden.

  • Die Zustimmung aller direkt beteiligten Konfliktparteien musste vorliegen (Peace-keeping).

  • Die UNO und die OSZE mussten zusichern, dass sich die Truppen unparteiisch verhalten und nur zur Notwehr von der Waffe Gebrauch machen würden.

Die vorliegende Gesetzesrevision lässt demgegenüber jegliche Sensibilität für die politisch und völkerrechtlich äusserst sensible Frage vermissen, wann eine militärische Intervention in ein Konfliktgebiet legitim ist. Von den klaren Leitplanken, welche die Blauhelm-Vorlage vorsah, ist im vorliegenden Entwurf für eine Teilrevision des Militärgesetzes keine Rede mehr. Laut Art. 66, Abs. 3 ist das Ziel «die Erfüllung des Auftrages». Wer diesen Auftrag erteilt, welche völkerrechtlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden müssen, wie weitreichend ein solcher Auftrag sein darf, damit Schweizer Truppen mitwirken werden (und dazu rechtlich, politisch und militärisch überhaupt in der Lage sind), bleibt vollkommen undefiniert.

An Stelle der bisher als notwendig erachteten Regelungen ist bloss noch von «Friedensförderungsdienst im internationalen Rahmen» (Art. 66, Abs. 1) die Rede. Ein Einsatz von Schweizer Truppen wäre also auch im Nato-Verbund und ohne UNO- oder OSZE-Mandat möglich. Von der Zustimmung der Konfliktparteien wird gänzlich abgesehen, denn in der Praxis sei es schwierig, «eine eindeutige Grenze zwischen ‚Peace-keeping’ (Friedenserhaltung) und ‚Peace-Enforcement’ (Friedenserzwingung) zu ziehen» (Erläuterungsbericht zur Gesetzesrevision). Und weil die Unterscheidung schwierig ist, soll zukünftig einfach alles erlaubt sein – dies scheint die Logik im neuen Gesetz zu sein.

Ebenfalls keine Grenzen soll es zukünftig im Bereich der Bewaffnung geben: «Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung und die übrigen Massnahmen, die für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie die Erfüllung des Auftrages erforderlich sind» (Art. 66, Abs. 3). Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre eine Beteiligung von Schweizer F/A-18 beim nächsten Weihnachtsbombardement von Bagdad nicht ausgeschlossen. Es geht eben um weit mehr als um den Selbstschutz von bereits im Ausland eingesetzten Schweizer Truppen. Denn der Bundesrat kann bereits gestützt auf die aktuelle Rechtslage einzelnen im Ausland tätigen Personen den Waffengebrauch zum Selbstschutz bewilligen.

Eine Folge dieser Blankocheck-Argumentation besteht auch darin, dass unklar bleibt, ob der Bundesrat weiterhin glaubt, Friedensförderung in nationalen Kategorien konzipieren zu können, oder ob er anerkennt, dass angesichts bestehender Interdependenzen Frieden und Sicherheit unteilbar geworden und von keinem Land (oder Bündnis) für sich allein gepachtet werden können. «Die Schweiz zieht direkten Nutzen aus den internationalen Anstrengungen zugunsten erhöhter Stabilität und Sicherheit», heisst es etwa, oder: «Ausgehend von der fallbezogenen Interessenlage der Schweiz soll der Bundesrat ermächtigt werden, der internationalen Gemeinschaft auch Truppenkontingente für multinationale friedensunterstützende Operationen anbieten zu können.» Ist der Ausgangspunkt nun allein die Schweiz, oder geht es darum, einen solidarischen Beitrag zugunsten einer neuen Qualität der internationalen Gemeinschaft zu leisten? Für uns ist klar: Weil sich das Engagement für Frieden, Demokratisierung und Menschenrechte nicht allein nach der «fallbezogenen Interessenlage der Schweiz» richten darf, sondern sich zwingend vorab an der Situation des Konfliktgebietes orientieren muss, lehnen wir diese Gesetzesrevision ab.

Militärische Bündnispolitik statt Mitwirkung in einem kollektiven Sicherheitssystem

Das Völkerrecht unterscheidet zwischen kollektiver Verteidigung in einer Bündnisstruktur (Nato, WEU) und Systemen kollektiver Sicherheit (UNO, OSZE). In jüngster Zeit kam freilich unter der Führung der USA die fatale Tendenz auf, den fundamentalen Unterschied zwischen Nato-Politik, die sich nach wie vor an der spezifischen Interessenlage der Mitgliedsstaaten dieses Verteidigungsbündnisses orientiert und Massnahmen, die auf eine kooperative und kollektive Sicherheit aller vereinten Nationen abstellen zu verwischen. Die Nato setzt sich trotz verhaltener Kritik einiger kontinentaleuropäischer Staaten immer mehr darüber hinweg, dass ihre eigene Rechtsgrundlage, der Atlantikvertrag, «out-of-area»-Einsätze verbietet und als alleinigen Zweck der Gemeinschaft den gegenseitigen Beistand zur Abwehr eines Angriffes vorsieht. Noch bedenklicher ist die Tendenz zur Selbstmandatierung, mit welcher die Nato glaubt, andere Staaten mit Militärschlägen bedrohen zu können, ohne dass die UNO die erforderlichen völkerrechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat.

Der Bundesrat manövriert im Kielwasser dieser Nato-Politik, wenn er die 1994 hoch-gehaltenen Prinzipien der Völkerrechtstreue aufgibt und plötzlich nur noch pauschal von «Friedensförderungsdienst im Ausland» spricht. Dies ist kein definierter Begriff, sondern ein modisches Schlagwort, mit dem jegliche militärische Intervention gerechtfertigt werden soll. Anlässlich der Blauhelm-Vorlage war sich der Bundesrat der fundamentalen Bedeutung klarer völkerrechtlicher Begriffe noch bewusst. Beim vorliegenden Entwurf zur Teilrevision des Militärgesetzes wirkt er jedoch kräftig daran mit, das Begriffswirrwarr zu vergrössern und Nato-Bündnispolitik mit Massnahmen kollektiver Sicherheit gleichzusetzen. Damit schwächt der Bundesrat nicht nur die völkerrechtliche Autorität und die multilateral-integrative Politik der UNO und der OSZE, sondern auch die Position derjenigen Länder, welche sich innerhalb der Nato dagegen wehren, dass die Allianz die Rolle der global agierenden Ordnungsmacht für sich in Anspruch nimmt.

Es geht bei dieser Gesetzesänderung offensichtlich weniger um Friedensförderung im Rahmen der kooperativen und kollektiven Sicherheit als um eine Annäherung der Schweiz an die Nato. Dieser Eindruck wird auch durch den Vorschlag bestärkt, der Bundesrat solle die Kompetenz erhalten, internationale Abkommen über die Ausbildung von Truppen im Ausland oder mit ausländischen Truppen abzuschliessen. Das VBS verzichtet gänzlich darauf, solche Ausbildungsabkommen irgendwie zu qualifizieren. Genannt wird allein die Allerweltsformel, die Abkommen hätten sich im «Rahmen der schweizerischen Sicherheits- und Neutralitätspolitik» zu bewegen. Die Natoisierung der militärischen Ausbildung in der Schweiz könnte also weit über die koordinierte Vorbereitung zu internationalen Peace-keeping-Einsätzen hinausgehen. Es fand bisher keine politische Diskussion darüber statt, in welchen Bereichen die Ausbildung der Schweizer Armee möglicherweise internationalisiert werden soll. Es fehlt jegliche Dringlichkeit, vor einer solchen Diskussion bereits das Gesetz zu ändern und dem Bundesrat weitestreichende Kompetenzen zu erteilen. Ebenso auslegungsbedürftig ist der dritte Teil des Revisionsvorschlags, der dem Bundesrat die Kompetenz erteilen will, Rahmenabkommen über den Status von Streitkräften im Ausland abzuschliessen. Das VBS denkt hier zum Beispiel an das «Status of Forces Agreement» mit der Nato von 1951. Genau dieser Vertrag hat es kürzlich Italien verunmöglicht, den US-amerikanischen Piloten vor Gericht zu stellen, der für das Seilbahnunglück von 1998 mit 20 Toten verantwortlich war und der von der US-Justiz freigesprochen wurde. Wir lehnen es auch im Bereich der Ausbildungskooperation und der rechtlichen Situation von Armeeangehörigen ab, Blankochecks auszustellen.

Für eine solidarische Friedenspolitik

Wir verknüpfen die Rückweisung der Teilrevision des Militärgesetzes mit klaren Forderungen: Wir verlangen einen deutlich grösseren Beitrag der Schweiz zur internationalen Friedens- und Sicherheitspolitik. Die Schweiz soll sich gleichzeitig auf allen Ebenen für eine Stärkung der bestehenden Ansätze zu Systemen kooperativer und kollektiver Sicherheit einsetzen. Wir unterstützen den sofortigen und von einem klaren friedenspolitischen Konzept begleiteten Beitritt der Schweiz zur UNO und für einen merklichen Ausbau der Schweizer Beteiligung an UNO- und OSZE-Missionen.

Kurz: Wir fordern ein erheblich stärkeres friedens- und sicherheitspolitisches Engagement der Schweiz im Rahmen der UNO und der OSZE. Dabei muss zivilen Mitteln das Primat zukommen. Ein bewaffneter Beitrag der Schweiz ist nur unter klaren rechtlichen und politischen Bedingungen denkbar. Diese Bedingungen werden mit dem vorliegenden Entwurf zu einer Teilrevision des Militärgesetzes jedoch bei weitem nicht erfüllt.

Für ein Spezialgesetz über Massnahmen zur Konfliktbearbeitung

Wir fordern ein eigenständiges Gesetz, welches das gesamte Spektrum der Konfliktbearbeitung regelt und auf den Ausbau des Schweizer Beitrages zur internationalen Friedenspolitik zielt. Eine isolierte Regelung von bewaffneten Auslandeinsätzen lehnen wir ab. Wenn es darum geht, den solidarischen Beitrag der Schweiz zu definieren, gilt es zur Kenntnis zu nehmen, dass weltweit jährlich 750 Milliarden Dollar für militärische Mittel und keine 20 Milliarden für Gewaltprävention aufgewendet werden. In der Schweiz ist das Missverhältnis noch krasser: 5150 Millionen Franken für die Landesverteidigung stehen 37 Millionen für die Friedenserhaltung und –förderung im engeren Sinne gegenüber. Im weiteren Sinne stehen den Gesamtaufwendungen für die Landesverteidigung einschliesslich den milizbedingten versteckten Kosten von 8,5 Milliarden Franken Ausgaben für ein umfassend definierte internationale Friedensförderungspolitik unter Einschluss der Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit, Osteuropahilfe, humanitäre Einsätze, Menschenrechts- und Demokratisierungshilfe, internationale Organisationen, globale Umweltpolitik und Massnahmen für den Abbau alltäglicher Männergewalt von zusammen weniger als 1,6 Milliarden Franken gegenüber.

Für uns geht es in erster Linie um die Umverteilung des militärlastigen Mitteleinsatzes zugunsten einer massiven Stärkung des Schweizer Beitrages zur zivilen Konfliktbearbeitung. In diesem Bereich verfügt die Schweiz traditionell über eine hohe Glaubwürdigkeit. Alle bisherigen Erfahrungen zeigen zudem, dass militärische Massnahmen nur dann einen Beitrag zu einer nachhaltigen Friedensregelung zu leisten vermögen, wenn sie in ein umfassendes Konzept eingebettet sind, das die demokratische und soziale Entwicklung der betroffenen Gesellschaften zum Hauptziel hat. Es geht um einen massiven Ausbau der bestehenden Instrumente zur Früherkennung von Konflikten, der Konfliktprävention, der Vermittlung in Konfliktsituationen und des sozialen und demokratischen Wiederaufbaus in Nachkonfliktsituationen; es geht um Menschenrechtsarbeit, Wahlbeobachtung, nachhaltige soziale Entwicklung und interkulturelle Begegnung. Es braucht nicht primär Soldaten, sondern allen voran zivile SpezialistInnen und engagierte Freiwillige im Rahmen eines zivilen Friedensdienstes. Damit diese Anstrengungen ausgebaut werden können und nicht verpuffen, braucht es ein klares, umfassendes politisches Konzept, eine einheitliche gesetzliche Grundlage und ausreichende personelle, institutionelle und finanzielle Ressourcen. Es ist unsinnig, in einem Gesetz nur die ultima ratio – bewaffnete Auslandeinsätze – regeln zu wollen und die prima ratio – ein verstärktes Engagement für eine zivile Konfliktlösung – ausser acht zu lassen.

Klare rechtliche Bedingungen: UNO- oder OSZE-Mandat ist zwingend

Die völkerrechtliche Situation ist eindeutig: Für eine bewaffnete Konfliktintervention ist ein UNO- oder allenfalls OSZE-Mandat zwingend. Die Nato beispielsweise ist nicht legitimiert, sich selber das Mandat für die Androhung oder gar Durchführung militärischer Einsätze zu erteilen – so hartnäckig sie auch immer darauf hinarbeitet. Einverstanden, weder die UNO noch die OSZE sind makellos, und ihre Handlungsfähigkeit war in verschiedenen Konflikten eingeschränkt. Dies darf aber nicht dazu verleiten, auf völkerrechtliche Standards zu verzichten. Vielmehr bilden die bestehenden Missstände für uns eine klare Aufforderung, auf eine demokratischere und handlungsfähigere UNO und OSZE hinzuarbeiten. Zu prüfen wäre, ob die Schweiz und andere gleichgesinnte Staaten längerfristig ihre Einheiten direkt der UNO zur Verfügung stellen könnten, wie dies die UNO-Charta im Kapitel VII eigentlich vorsieht. Eine Unterstellung von Truppen unter UNO-Kommando ist bis heute an den nationalen Interessen der Entsenderstaaten gescheitert. Die Schweiz könnte hier ein wichtiges Zeichen setzen.

Zentral ist, dass sich internationale Konfliktinterventionen auf eine Rechtsidee und nicht auf nationale machtpolitische Interessen stützen. Um dieser Rechtsidee auch verfahrensmässig mehr Gewicht zu verleihen, schlagen wir vor, bereits auf Gesetzesstufe entsprechende Vorschriften zu erlassen. So könnte vorgesehen werden, dass jede Schweizer Beteiligung an bewaffneten Einsätzen im Ausland vorgängig von einer unabhängigen juristischen Instanz in einem umfassenden Gutachten auf deren Völkerrechtsverträglichkeit überprüft und dieses Gutachten vom Bundesrat veröffentlicht wird.

Klare politische Bedingungen: Breit abgestützter Friedensplan

Internationale Truppen allein schaffen keinen Frieden. Bewaffnete Interventionen sind isoliert nie die Lösung des Problems. In einem bereits eskalierten Konflikt können Truppen der internationalen Gemeinschaft bestenfalls dazu beitragen, den Konflikt einzufrieren und die Spielräume für politisches Handeln zu vergrössern. Wo Gewalt noch nicht ausgebrochen oder vorübergehend eingedämmt ist, können sie im Rahmen klarer politischer Verhandlungslösungen einen Beitrag zur Stabilisierung leisten. Konfliktinterventionen – insbesondere bewaffnete – dürfen keinesfalls Politikersatz sein. Ohne erkennbare und nachhaltige politische Perspektive ist eine Diskussion über bewaffnete Einsätze nicht angebracht. Sie sind auch dann zum Scheitern verurteilt, wenn sich die politischen Vorgaben in erster Linie am Machtinteresse der Intervenierenden orientieren. Es muss vielmehr um eine Konfliktbearbeitungsstrategie gehen, die auf der Mitwirkung aller betroffenen Konfliktparteien beruht. Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass sämtliche zivilen Mittel ausgeschöpft werden, bevor bewaffnete friedenserhaltende Massnahmen ergriffen werden. Dabei sollte die internationale Staatengemeinschaft auch bereit sein, nicht-militärische Mittel unter Umständen gegen den Willen der Machthaber umzusetzen. Es ist eine absurde Situation, wenn international vereinbart wird, dass die OSZE nur unter der Zustimmung von Serbien eine Radio-Station in Kosova einrichten darf, gleichzeitig aber die Nato Bombardements auf Serbien vorbereitet.

In den letzten Jahren sind im Völkerrecht deutliche Fortschritte erreicht worden, im Falle massiver Menschenrechtsverletzungen die Souveränität von Staaten zu relativieren. Diese Ausweitung des Handlungsspielraumes der internationalen Gemeinschaft sollte in erster Linie dazu genutzt werden, um präventivdiplomatische Interventionen auf allen Ebenen zu stärken, nicht aber, um als neue legitimatorische Ressource für unterbeschäftigte, überdimensionierte Streitkräfte zu dienen.

Unabhängige Begleitung der Ausgestaltung und Durchführung von Einsätzen

Allein der veränderte Auftrag und eine neue Verpackung machen aus Soldaten noch keine Friedensengel. Auch Friedenstruppen unter UNO-Kommando haben in Bosnien und Ostafrika Schlimmes angerichtet: Bordelle errichtet, Frauen vergewaltigt und Menschenleben gefährdet. Diese Verfehlungen und Verbrechen dürfen kein Grund sein, sämtliche bewaffneten friedenserhaltenden Massnahmen zu diskreditieren. Sie weisen aber auf die Dringlichkeit hin, die Einsätze verstärkt zu kontrollieren. Eine wichtige Rolle können bei dieser Aufgabe die spezifischen Erfahrungen und Wahrnehmungen von Nichtregierungsorganisationen in der Schweiz sowie im Konfliktgebiet spielen. Wir fordern deshalb, auf gesetzlicher Stufe vorzusehen, dass eine allfällige Schweizer Beteiligung an internationalen Friedensmissionen durch eine Watchgroup begleitet wird, in der friedens-, frauen-, umwelt-, migrations- und entwicklungspolitische Anliegen vertreten sind. Ihnen müssen die Mitwirkung und ein Einspracherecht bei der Ausbildung der Dienstleistenden und der Ausgestaltung und Durchführung der Einsätze eingeräumt werden. Bei Schweizer TeilnehmerInnen an internationalen Friedensmissionen soll ein verändertes Konfliktverständnis vorausgesetzt werden können: Dies erfordert eine andere Ausbildung im Sinne ziviler politischer Bewusstseinsbildung. Sie müsste sich von der herkömmlichen Rekrutenausbildung grundlegend unterscheiden; es wäre zu fragen, in welchen Institutionen und Strukturen sie anzusieden wäre.

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