Bundesrat verbietet alle Waffenexporte in die USA!

Was tönt wie ein Wunschtraum, ist Realität: Die im Dezember in Kraft getretene Kriegsmaterialverordnung verbietet Exporte in die USA, nach Pakistan oder Rumänien. Während die Öffentlichkeit davon bisher noch keine Kenntnis genommen hat, versucht der Bundesrat, einen ungelenken Rückzieher zu machen.

Auf Druck der hängigen Initiative «für einVerbot von Kriegsmaterial-Exporten» änderte der Bundesrat im vergangenen Winter die Verordnung über das Kriegsmaterial. Die angepasste Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Schweiz keine Ausfuhren mehr an Staaten bewilligen darf, welche in «einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind.» Es ist nicht klar, ob der Bundesrat sich der Tragweite dieser Klausel bewusst war, als die Verordnung entwarf. Aber da die Verordnung seit Anfang Jahr in Kraft ist, dürften neu viele der grössten Abnehmerländer von Schweizer Kriegsmaterial nicht mehr beliefert werden. Sie sind derzeit nämlich in bewaffnete Konflikte verwickelt.

Was sind bewaffnete Konflikte?

Der Begriff des «bewaffneten Konflikts» ist einer der Eckpfeiler des internationalen Rechts. Die GSoA-Zeitung sprach mit Professor Andrew Clapham, Direktor der Akademie für humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte in Genf, und Dr. Annyssa Bellal. Sie ist am selben Institut Forschungskoordinatorin des «Rule of Law in Armed Conflict Projects (RULAC)», welches die weltweiten Konflikte nach dem Gesichtspunkt des internationalen Rechts klassifiziert*.

GSoA-Zeitung: Wie ist der Begriff des bewaffneten Konflikts definiert?

Annyssa Bellal: «Das internationale humanitäre Recht unterscheidet zwischen internationalen bewaffneten Konflikten und internen, also nicht-in ternationalen Konflikten. Internationale Konflik te werden im Kommentar zum Gemeinsamen Artikel 2 der Genfer Konventionen beschrieben als ‹Zwist zwischen zwei Staaten, welcher die Intervention von Mitgliedern der Streitkräfte herbeiführt›.

Für die Definition des nicht-internationalen Konflikts sind der Gemeinsame Artikel 3 und das zweite Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen zentral. Die ausschlaggebende Interpretation lieferte der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Fall Tadic: Damit ein nicht-internationaler Konflikt vorliegt, müssen organisierte nicht-staatliche Gruppen an intensiven und langfristigen (‘protracted’) Feindseligkeiten teilnehmen.»

Welches sind aktuelle Beispiele von bewaffneten Konflikten?

«Das RULAC-Projekt betrachtet die Situationen unter anderem in den folgenden Ländern als bewaffnete Konflikte: Afghanistan, Tschad, Kongo, Irak, Pakistan, Somalia, Sri Lanka und Sudan.»

Der Bundesrat windet sich

Pakistan war 2008 der Hauptabnehmer von Schweizer Waffen. Laut RULAC wüten dort derzeit zwei interne bewaffnete Konflikte, einer in Waziristan und einer in Beluchistan.Von den nächstgrösseren Kunden sind – bis auf Saudi-Arabien – alle Staaten in die Konflikte in Afghanistan oder im Irak verwickelt. Selbst höchste Behördenvertreter bestätigen hinter vorgehaltener Hand, dass deshalb seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung im Prinzip kaum noch Bewilligungen für Rüstungsexporte erteilt werden dürften.

Nationalrat und GSoA-Vorstandsmitglied Jo Lang forderte vom Bundesrat Aufklärung, wie er die neue Kriegsmaterial-Verordnung auszulegen gedenke. Das zuständige Volkswirt – schafts departement antwortete, dass es an der Bewilligungspraxis im Vergleich zur alten Verordnung nichts ändern wolle. Begründet wurde dies mit einem schwammigen Bezug auf das Neutrali täts recht, was – mit Verlaub – juristischer Hafenkäse ist, gibt es dort doch erstens keinerlei Definition von bewaffneten Konflikten und zweitens bezieht sich das Neutralitätsrecht ausschliesslich auf internationale und nicht auf interne Konflikte.

An einer Pressekonferenz mit derselben Frage konfrontiert, fabulierte die sichtlich überforderte Bundesrätin Doris Leuthard etwas von Uno-Sanktionslisten, die ominöserweise alle bewaffneten Konflikte aufzählten. Genaueres konnte sie dazu jedoch nicht sagen und auf Nachfrage räumte ihr Departement ein, dass die Sanktionslisten mit der Kriegsmaterialverordnung nichts zu tun haben.

Man darf gespannt sein, ob der Bundesrat gewillt ist, sich an seine eigene Verordnung zu halten und Exporte in Länder wie Pakistan oder die USA, welche in bewaffnete Konflikte verwickelt sind, zu untersagen. Einen ersten Anhaltspunkt werden die Kriegsmaterial-Exportstatistiken für das erste Halbjahr 2009 liefern, welche im Juli veröffentlicht werden sollten.