Das Kriegsmaterialgesetz und die Verordnung

(rm) Ein Überblick über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Kriegsmaterialgesetz und Kriegsmaterialverordnung.

Das Kriegsmaterialgesetz KMG unterstellt die Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie die Übertragung von Produktionslizenzen einer Bewilligungspflicht (KMG Art. 2). Dabei haben sich die Behörden an die völkerrechtlichen Bestimmungen, die internationalen Verpflichtungen sowie die aussenpolitische Grundsätze der Schweiz zu halten (KMG Art. 22). Während die zwei ersten Punkte relativ einfach konkretisiert werden können (UNO-Embargos, internationale Konvention), ist der Begriff «aussenpolitische Grundsätze» schwammig. Was darunter zu verstehen ist, wird in der Kriegsmaterialverordnung KMV ausgeführt. Der entscheidende Artikel der KMV (Art. 5) lautet wie folgt:

Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften (…) sind zu berücksichtigen:

a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität
b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten
c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts
e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.

Bei der Bewilligung müssen diese Kriterien zwar berücksichtigt werden, ob eine Ausfuhr aber nicht getätigt werden darf, wenn einzelne Kriterien nicht erfüllt sind, ist strittig. Eine Bestimmung, welche die Ausfuhr von Waffen beim Nichterfüllen einzelner Kriterien zwingend unterbinden würde, lehnte das Parlament im Rahmen der Gesetzesrevision im Jahre 1997 jedenfalls ab. Ziel der parlamentarischen Initiativen von Grünen und SP (vgl. Artikel S. 2) ist es, eine entsprechende Bestimmung im Gesetz zu verankern.