Die Initiativvorschläge der GSoA II

Initiative Nr. 1: Sicherheit statt Verteidigung

Die Schweiz ersetzt die bewaffnete Landesverteidigung durch einen Beitrag zur internationalen Sicherheitspolitik. 1. Die Schweiz hat keine Armee. 2. Freiwerdende Mittel werden für zivile Friedenssicherung im In- und Ausland eingesetzt. 3. Die Schweiz engagiert sich namentlich für die Förderung von Demokratie, die Einhaltung der Menschenrechte, die sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen von Frieden, für Gerechtigkeit und beim Ausbau ziviler Konfliktlösungsmechanismen. 4. Sicherheit und Frieden müssen massgeblich durch breit abgestützte Zusammenarbeit zwischen Staaten hergestellt werden. Der Bund leistet dazu einen Beitrag mit unbewaffneten Freiwilligeneinheiten. Das Gesetz kann im Rahmen internationaler Friedensbemühungen das Aufstellen und den Einsatz bewaffneter Einheiten bis maximal 800 Freiwilligen für friedenserhaltende Einsätze vorsehen. Die entsprechenden finanziellen Mittel für Ausbildung und Ausrüstung stellt der Bund zur Verfügung. Auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter ist dabei zu achten.

Zu Punkt vier stellt die Regionalgruppe Genf den Antrag, den Ausdruck <bewaffnete Einheiten> durch <zivile Einheiten> zu ersetzen. Die Erläuterung und Diskussion dieses und anderer Vorschläge und Anträge wird in der GSoA-Zitig Nr. 65 vom 12. Juni 1996 folgen.

Initiative Nr. 2: Solidarität schafft Sicherheit

Für einen Schweizer Friedesdienst Artikel 8bis der Bundesverfassung (neu): Der Bund schafft zur Erhöhung der sozialen und ökologischen Sicherheit im Inland und als Beitrag zur internationalen Sicherheitspolitik einen freiwilligen Friedensdienst.
a) Im Inland kann der Friedensdienst im Auftrag von Bund, Kanton und Gemeinden oder auf Anfrage von Dritten in gemeinschaftsrelevanten Bereichen eingesetzt werden.
b) Im Ausland kann ein Einsatz in den Bereichen Wahlbeobachtung, Menschenrechtsarbeit, Begleitung von gefährdeten Personen, Demokratisierung und Überwachungsfunktionen sowie anderer Projekte des zivilen und sozialen Engagements erfolgen. Der Schweizer Friedensdienst kommt auf Anfrage und unter Zustimmung der involvierten staatlichen Strukturen zum Einsatz. Er ist unabhängig und unparteilich. Er kann mit den entsprechenden Strukturen anderer Länder, mit Internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Privaten zusammenarbeiten.
1) Der Bund bildet unter Einbezug von friedens-und entwicklungspolitischen sowie kirchlichen Kreisen ein Organ, das über den Einsatz des Friedensdienstes befindet.
2) Die Mitarbeit im Schweizer Friedensdienst ist freiwillig. Auf die Beteiligung eines breiten gesellschaftlichen Spekturms ist zu achten.
3) Der Bund gewährleistet die Ausbildung der Friedensdienstleistenden. Die Ausbildung folgt den beruflichen Qualifikation und dem Bedarf.
4) Solange in der Schweiz gemäss Artikel 18 der Bundesverfassung eine Wehrpflicht besteht, werden die im Schweizer Friedensdienst geleisteten Tage als Diensttage angerechnet.
5) Der Erwerbsausfall der Dienstleistenden wird ausgeglichen. Friedensdienst gilt als unverschuldete Arbeitsabwesenheit. 

 

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