Eine Harmonisierung nach unten

Im Juni 2019 entschied das EDA, der Firma Pilatus zu verbieten, weiterhin seine Dienstleistungen
in Saudi-Arabien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten anzubieten. Diese Entscheidung
wurde rege diskutiert. Die Verordnung über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen wurde nun geändert.

Letztes Jahr hat das EDA die Firma Pilatus gezwungen, seine Tätigkeiten in Saudi-Arabien einzustellen, weil diese nicht mit den aussenpolitischen Zielen der Schweiz zu vereinbaren seien. Pilatus leistete technischen Support für die 55 Trainingsflugzeuge vom Typ «Pilatus PC-21». Es wurde somit offensichtlich, dass es in diesem Fall zahlreiche gesetzliche Überschneidungen gab, die zum Teil widersprüchlich waren. Pilatus exportierte militärische Trainingsflugzeuge und bot anschliessend dazugehörige technische Dienstleistungen an. Der Export von Kriegsmaterial und speziellen militärischen Gütern unterliegen zwar dem Kriegsmaterialgesetz (KMG), respektive dem Güterkontrollgesetz (GKG). Doch dazugehörige Dienstleistungen wie Unterhalt und Ausbildung unterliegen ihrerseits dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS). Somit sind die Bewilligungen, die erhalten werden müssen, an unterschiedliche Systeme gekoppelt, was gewisse Mängel in der Koordination aufzeigt. Deshalb wurde am 21. Februar 2019 eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, die Kohärenz in Fällen zu beurteilen, bei denen es ein Zusammenspiel dieser drei gesetzlichen Grundlagen gibt, und geeignete Lösungen zur Harmonisierung zu finden. Parallel dazu gab es viele parlamentarische Vorstösse zu diesem Thema in beiden Kammern.

HARMONISIERUNG NACH UNTEN

In einem von Juni 2020 stammenden Bericht zeigte sich eine Arbeitsgruppe der UNO besorgt über kürzlich geführte Diskussionen, bei denen eine weniger eng gefasste Umsetzung des Gesetzes erwogen wurde. Gemäss dieser Arbeitsgruppe wären diese Erwägungen eine Entwicklung, welche die erzielten Fortschritte bei Regulierungen in diesem Bereich zunichte machen könnten. Sie könnten ebenfalls Bemühungen schwächen, die Verletzungen von Menschenrechten und internationalem humanitären Recht verhindern sollen. Diese Befürchtungen waren vollständig gerechtfertigt, denn bei der Revision der Verordnung, die im November 2020 vom Bundesrat vorgenommen wurde, handelt es sich in vielen Punkten um eine Harmonisierung nach unten. So sind «Unternehmen nicht verpflichtet, [ihre] Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre». Für die GSoA heisst dies: Wir müssen bei diesem Dossier unbedingt sehr genau hinschauen und beobachten, was die konkreten Folgen dieser Revision sind.

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