PC-9 ist kein Dual-Use-Gut

PC-9 fällt unter Initiative “Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten”
Klärung der Rechtslage

In der Nationalratsdebatte über die Initiative “Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten” sowie in Medienberichten wurden verschiedentlich falsche Aussagen über das Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz verbreitet.

Fakt ist: Die Schweizer Gesetzgebung bezieht sich auf die zwei Güterlisten des Abkommens von Wassenaar (Munitions List, Dual Use List). Anders als viele andere Länder hat die Schweiz die Güter der Munitions List in der Gesetzgebung aufgeteilt in “Kriegsmaterial” und “besondere militärische Güter”. Das “Kriegsmaterial” untersteht dem Kriegsmaterialgesetz, die “besonderen militärische Güter” dem Güterkontrollgesetz. Nebst diesen “besonderen militärischen Güter” regelt das Güterkontrollgesetz auch die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, Güter also, welche sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können. Von unserer Initiative betroffen sind alle Güter der Munitions List des Abkommens von Wassenaar. Die Initiative will folglich ein Exportverbot für “Kriegsmaterial” und “besondere militärische Güter” – nicht aber von Dual-Use-Gütern. Im Anhang schicken wir Ihnen eine grafische Darstellung der Begrifflichkeiten und der Rechtslage.

Der PC-9 von Pilatus, welcher vor zwei Jahren in den Tschad exportiert wurde, fällt als “besonderes militärisches Gut” unter das Güterkontrollgesetz. Der PC-9 fällt damit unter das Exportverbot der Initiative. Die Aussage von Bundesrätin Leuthard in der Parlamentsdebatte, der PC-9 sei ein Dual-Use-Gut, ist somit eindeutig falsch. Ebenso falsch ist die Aussage in der heutigen Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung, der PC-9 sei als Dual-Use-Gut von der Initiative nicht betroffen.

Die GSoA hofft, dass die rechtliche Lage in Zukunft korrekt dargestellt wird.

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