Gruppe für eine Schweiz ohne Armee

Eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»

 

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 107 Abs. 3 (neu)

3 (neu) Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle.

Art. 107a (neu) Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern1

1 Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten:
a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen2 und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;
b. besondere militärische Güter;
c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien3, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

2 Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen4, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.

3 Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.5

4 Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern)

1 Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind.6

2 Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden.7


Erläuterungen zum Initiativtext

1 Kriegsmaterial und besondere militärische Güter Der Begriff des Kriegsmaterials ist in der Schweizer Gesetzgebung relativ eng gefasst. Die sogenannte «Munitions List», die im Rahmen des internationalen Rüstungskontrollabkommens von Wassenaar geführt wird, geht viel weiter: Sie umfasst sämtliche Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert sind und in der gleichen Ausführung nicht auch zivil genutzt werden können. Um das Abkommen von Wassenaar in der Schweiz umsetzen zu können, wurde im Güterkontrollgesetz der Begriff der «besonderen militärischen Güter» eingeführt. Als besonderes militärisches Gut gilt alles, was in der «Munitions List» enthalten ist, in der Schweiz aber nicht unter das Kriegsmaterialgesetz fällt. Dazu gehören zum Beispiel Maschinen, die ausschliesslich der Herstellung von Kriegsmaterial dienen, militärische Simulatoren, oder auch militärische Trainingsflugzeuge, wie sie die Pilatus-Werke herstellen. Verbieten wir die Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern, so sind insgesamt genau diejenigen Güter abgedeckt, die ausschliesslich militärischen Zwecken dienen.

2 Militärisch verwendbare Kleinwaffen sind ausdrücklich im Ausfuhrverbot erwähnt, obwohl es sich dabei auch um Kriegsmaterial handelt. Damit wollen wir Missverständnisse wegen der Ausnahme für Jagd- und Sportwaffen verhindern.
Denn Kleinwaffen sind eigentliche Massenvernichtungswaffen - in vielen Konflikten sterben die meisten Menschen durch kleinkalibrige Schusswaffen.

3 Damit verhindern wir, dass Schweizer Rüstungsfirmen das Ausfuhrverbot umgehen, indem sie Baupläne für Kriegsmaterial ins Ausland verkaufen oder in Lizenz produzieren lassen.

4 Wir wollen einen Abstimmungskampf gegen die Rüstungsindustrie führen, nicht gegen Jäger und Sportler.

5 Unsere Initiative soll kein Versuch werden, Auslandeinsätze der Schweizer Armee durch die Hintertür zu verhindern. Die GSoA steht militärischen Auslandeinsätzen nach wie vor sehr kritisch gegenüber und wird dies auch weiterhin zum Ausdruck bringen. Doch die Initiative für ein Verbot von Kriegsmaterialexporten ist nicht der richtige Ort, diese Kritik vorzubringen. Deshalb diese Ausnahmeregelung.

6 Während die Rüstungsindustrie auf die ganze Schweiz betrachtet nur wenige Arbeitsplätze bereitstellt, wären einzelne Regionen von einem Ausfuhrverbot überproportional stark betroffen. Mit diesem Absatz zeigen wir, dass wir die Angst um Arbeitsplätze ernst nehmen. Die Konversion (Umstellung auf zivile Produktion) muss vorangetrieben werden; der Bund ist gefordert, die betroffenen Regionen und Beschäftigten zu unterstützen.

7 Mit dieser Übergangsbestimmung verhindern wir, dass nach Annahme der Initiative bis zur Anpassung der Gesetze und Verordnungen noch Ausfuhrbewilligungen erteilt werden.

Was nicht im Initiativtext steht

Sowohl in der GSoA-Koordination als auch im Gesamtbündnis hat sich der Konsens herausgebildet, dass wir auf die Berücksichtigung von Finanzierungsgeschäften und sogenannten Dual Use Gütern (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können) verzichten wollen. In beiden Fällen stand keine rechtlich wasserdichte Formulierung in Aussicht, und wir wollen nicht das Risiko eingehen, dass wilde Interpretationen einer vagen Formulierung im Abstimmungskampf gegen die Initiative verwendet werden könnten. Das ist auch eine Lehre aus der letzten Waffenexport-Initiative.

© Gruppe für eine Schweiz ohne Armee, 08.06.2006, Webdesign dbu