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Kriegsmaterial-Exporte verbieten: Der Initiativtext

Der Wortlaut der Volksinitiative für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten ist für Nicht-JuristInnen auf den ersten Blick nur teilweise verständlich. Hier wird erklärt, was genau die einzelnen Artikel verlangen.

Art. 107 Abs. 3 (neu)

Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle.

Der erste Artikel macht deutlich: Unsere Initiative verfolgt keine isolationistischen Ziele, sondern will eine friedenspolitische Neuausrichtung der schweizerischen Aussenpolitik erreichen. Damit erlangt das humanitäre Engagement der Schweiz neue Glaubwürdigkeit.

 

Art. 107a (neu) Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern

1 Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten:

a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;

b. besondere militärische Güter;

Das Ausfuhrverbot für Kriegsmaterial und besondere militärische Güter ist das Kernstück der Initiative. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, stützen wir uns bewusst auf bestehende Rechtsbegriffe.

Der Begriff des Kriegsmaterials ist in der Schweizer Gesetzgebung relativ eng gefasst. Die «Munitions List», die im Rahmen des internationalen Rüstungskontrollabkommens von Wassenaar geführt wird, geht hingegen viel weiter: Sie umfasst sämtliche Güter, die ausschliesslich für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert wurden und in der gleichen Ausführung nicht auch zivil genutzt werden können. Um das Abkommen von Wassenaar in der Schweiz umsetzen zu können, wurde 1996 im Güterkontrollgesetz der Begriff der «besonderen militärischen Güter» eingeführt. Als besonderes militärisches Gut gilt alles, was in der «Munitions List» enthalten ist, in der Schweiz aber nicht unter das Kriegsmaterialgesetz fällt. Dazu gehören unter anderem militärische Simulatoren, vor allem aber die «Trainingsflugzeuge» der Pilatus-Werke in Stans.

So genannte «Dual Use» Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können, sind von der Initiative hingegen nicht betroffen – auch wenn die Rüstungslobby bisweilen das Gegenteil behauptet.

 

c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

Auch der Verkauf von Bauplänen und anderem Know-How im Zusammenhang mit Rüstungsgütern soll verboten werden. Damit wird auch die Umgehung des Ausfuhrverbots über ausländische Tochtergesellschaften verhindert.

 

2 Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.

Vereinzelt werden bei der humanitären Entminung noch Geräte auf Grundlage von Panzer-Chassis eingesetzt, die als besondere militärische Güter gelten. Die Initiative will die Schweizer Bemühungen zur Minenräumung nicht behindern, deshalb ist dafür eine Ausnahme vorgesehen. Auch Jagd- und Sportwaffen fallen nicht unter das Ausfuhrverbot, sofern sie eindeutig als solche erkennbar und nicht für Kampfhandlungen geeignet sind wie z.B. Biathlon-Gewehre. Die Ausnahme gilt nicht für Sturmgewehre mit Seriefeuersperre und ähnliche Waffen, die immer wieder in Konflikten zum Einsatz kommen. 

 

3 Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.

Die Auslandeinsätze der Schweizer Armee werden durch die Initiative nicht tangiert. Allerdings soll die Armee ausgeführtes Kriegsmaterial nach Ende des Einsatzes wieder zurück in die Schweiz bringen.

 

4 Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

Auch Vermittlungsgeschäfte durch Schweizer Waffenhändler sollen verboten werden.

 

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern)

1 Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind.

Auch wenn die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Kriegsmaterial-Exporte oft übertrieben wird, nehmen wir die Sorgen der Arbeitnehmenden ernst. Mit dem ersten Absatz der Übergangsbestimmungen wird der Bund aufgefordert, die betroffenen Regionen und Beschäftigten zu unterstützen bei der Umstellung auf Wirtschaftszweige, die dem Frieden statt dem Krieg dienen.

 

2 Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden.

Der zweite Absatz der Übergangsbestimmungen verhindert, dass nach Annahme der Initiative weiterhin Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial erteilt werden, bis die Gesetze und Verordnungen angepasst sind.

Unterschriftenbogen (pdf) - bitte nicht mehr unterschreiben!
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