Gruppe für eine Schweiz ohne Armee

Waffengesetz: Unterschriftenbogen

 

Sollte mit dem Herunterladen oder Ausdrucken etwas nicht klappen, schicken wir dir gerne Bögen zu. Verwende am einfachsten das Bestellformular.
Unvollständig gedruckte Unterschriftenbögen sind nicht gültig.

Download Unterschriftenbogen deutsch (PDF)

Wir freuen uns, wenn Du noch weitere Personen zum Unterschreiben bewegen kannst. Bitte beachte dabei unbedingt folgende Punkte, damit alle Unterschriften gültig sind:

Die wichtigsten Punkte beim Unterschreiben

-> Merkblatt (PDF) mit ausführlicheren Erläuterungen zum Sammeln



Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt"

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1

Sachüberschrift

Kriegsmaterial

1 Aufgehoben

Art. 118a (neu) Schutz vor Waffengewalt

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2 Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:

a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;

b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;

c. das Sportschützenwesen;

d. die Jagd;

e. das Sammeln von Waffen.

3 Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden.

4 Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen.

5 Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen.

6 Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen.

7 Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird.

© Gruppe für eine Schweiz ohne Armee, 05.09.2007, Webdesign dbu