Waffengesetz: Unterschriftenbogen |
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Unvollständig gedruckte Unterschriftenbögen sind nicht gültig.
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Wir freuen uns, wenn Du noch weitere Personen zum Unterschreiben bewegen kannst. Bitte beachte dabei unbedingt folgende Punkte, damit alle Unterschriften gültig sind:
Die wichtigsten Punkte beim Unterschreiben
- Ein Blatt pro politische Gemeinde
- Gemeinde des Hauptwohnsitzes oben im Blatt eintragen
(Gemeinde von der man Stimmmaterial erhält und wo man Steuern zahlt) - Unterschriftenbogen niemals zerschneiden, sonst werden sie ungültig
- Die Angaben müssen leserlich sein
Merkblatt (PDF) mit ausführlicheren Erläuterungen zum Sammeln
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt"
Die
Bundesverfassung
vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art.
107 Sachüberschrift
und Abs. 1
Sachüberschrift
Kriegsmaterial
1
Aufgehoben
Art.
118a (neu) Schutz
vor Waffengewalt
1
Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch
von Waffen, Waffenzubehör
und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den
Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör
und Munition.
2 Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:
a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;
b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;
c. das Sportschützenwesen;
d. die Jagd;
e.
das Sammeln von Waffen.
3
Besonders gefährliche Waffen, namentlich
Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten
(Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und
besessen
werden.
4
Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von
Waffen durch die Angehörigen
der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die
Feuerwaffen der
Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee
aufbewahrt.
Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der
Armee keine
Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die
Ausnahmen, namentlich
für lizenzierte Sportschützen.
5
Der Bund führt ein Register für
Feuerwaffen.
6
Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum
Einsammeln von Feuerwaffen.
7
Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein,
dass die Verfügbarkeit
von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird.