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Die zweite Volksinitiative der GSoA

Sicherheit statt Verteidigung

Die aktuellen Initiativen der GSoA:

Zivile Friedensdienst


Schweiz ohne Armee

Initiativtext
français italien

Unterschriftsbogen

Diskussionbeträge zur Lancierung

Sammelstand

 

Eidgenössische Volksinitiative

Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 17
1 Die Schweiz hat keine Armee.
2 Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Diese Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffneten Verbänden bleibt davon unberührt.
3 Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben wie Hilfeleistungen für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.

Art. 18
Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung. Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.

II

Die Artikel 13, 15 zweiter Satz, 19-22, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 42 Buchstabe c, 85 Ziffer 9 und 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung werden aufgehoben.

III

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 24 (neu)
1 Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärischen Ausbildungskurse mehr durchgeführt.
2 Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten.
3 Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffene Beschäftigte und Regionen.

© 1998 by GSoA; Gruppe Schweiz ohne Armee
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